Erstmalige Gartengestaltung soll weder haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerkerleistung sein (10.03.2011)
Nach
dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pflaz vom 1.7.2010 (Az. 4 K
2708/07) soll die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte
erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung
darstellen. Auch eine Berücksichtigung als steuerlich
begünstigte Handwerkerleistung soll ausscheiden, wenn etwas Neues
geschaffen wird, da die Steuerermäßigung für
Handwerkerleistung lediglich Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen begünstige.
Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: Mandanten-Rundschreiben 0172011, StB Engelmann & Hühnert, Mainz
Keine Tricks mehr erlaubt bei der Bau-Abrechnung (09.11.2010)
Im Bauwesen gibt
es eine alte Unsitte, unter die der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR
48/07) jetzt einen Schlussstrich gesetzt hat, erläutert
Baurechts-Expertin Heike Rath vom Deutschen Anwaltverein: den
Missbrauch der Prüfbarkeit von Rechnungen.
"Mit dem neuen
Urteil haben Auftragnehmer nun die Gewissheit, dass sich die
Auftraggeber nicht mehr auf formale Positionen zurückziehen
können."
Jahrzehntelang war
es in der Branche Praxis, Rechnungen zurückzuweisen, wenn auch nur
ein einzelner Abschnitt "nicht prüfbar" sei. "Bislang konnten
Auftraggeber die Rechnung einer Baufirma schon wegen kleiner
Ungereimtheiten ablehnen", sagt Baufachanwältin Rath: "Das war
eine regelrechte Einladung zum Missbrauch - manch Auftraggeber hat
damit Schindluder getrieben und monatelang nichts bezahlt, bis die
Sache geklärt war."
Der Gesetzgeber
hat das Problem bereits vor Jahren erkannt und will Missbrauch
vorbeugen, indem er dem Unternehmer bei verzögerter Auszahlung
unbestrittener Guthaben hohe Zinsansprüche einräumt. Das
bewährte sich in der Praxis aber nur begrenzt, denn viele
Unternehmer klagen diese Zinsen nicht ein, um Geschäftsbeziehungen
nicht zu belasten. "Mit dem neuen Urteil hat der BGH nun deren Rechte
gestärkt: Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck, sondern dient
dazu, Abrechnungen zu beschleunigen", so Heike Rath. Jetzt gebe es kein
Argument mehr, Zahlungen auf die lange Bank zu schieben. Nur die
Bezahlung des beanstandeten Rechnungsteils könne bis zur
endgültigen Klärung noch zurückgehalten werden. Damit
sei für viele Firmen die ständige Gefahr der Insolvenz gebannt
Quelle: Berliner Morgenpost 25.09.2010
Staat unterstützt professionelle Baubegleitung (11.03.2010)
Bis zu 2.000 Euro schenkt der Staat allen Hausbesitzern, die sich bei der
Sanierung ihrer Immobilie vom qualifizierten Bausachverständigen beraten lassen.
Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Bezuschusst wird die
„Baubegleitung“ von der bundeseigenen KfW-Bank.
Wie das im einzelnen funktioniert, das hat der VPB in seinem neuen
VPB-Ratgeber „Baubegleitung – Sanieren mit Fachverstand!“ zusammengestellt, der
ab sofort kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann unter www.vpb.de,
Stichwort Services/Kostenlose Angebote.
Der Bund fördert die „Baubegleitung“ im Rahmen seines KfW-Programms
„Energieeffizient Sanieren". Die Zuschüsse werden als Sonderförderung gezahlt
und zwar für die qualifizierte Baubegleitung während der Sanierungsphase durch
einen Sachverständigen. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Kosten für die
Baubegleitung und bis zu maximal 2.000 Euro pro Antragsteller und
Sanierungsobjekt.
Gefördert werden alle baubegleitenden Maßnahmen bei der Sanierung von
Wohngebäuden. Anträge stellen können die Eigentümer von selbst genutzten und
vermieteten Wohngebäuden. Kein Geld gibt es dagegen für die Baubegleitung bei
der Sanierung von Ferien- und Wochenendhäusern. Die Baubegleitung kann mit
anderen Fördermitteln der KfW sowie mit verschiedenen Bund- und Länderprogrammen
kombiniert werden.
Zur Baubegleitung, die der Sachverständige für den Bauherrn übernimmt, gehört
neben der wichtigen laufenden Qualitätskontrolle auf der Baustelle
beispielsweise die Beratung bei der detaillierten Planung von Lüftungs- oder
Heizungsanlagen. Bezuschusst wird ferner die Einweisung der Hausbesitzer in die
Funktion und den Betrieb der neu installierten Heizungs- und Haustechnik. Auch
bei der Auswertung von Angeboten unterstützt der Sachverständige den Bauherrn.
Der VPB-Ratgeber „Baubegleitung – Sanieren mit
Fachverstand!“ kann ab sofort kostenlos im Internet heruntergeladen werden.
Sanierungswillige Hausbesitzer finden ihn unter den Stichworten
Services/Kostenlose Angebote auf der VPB-Website www.vpb.de.
Darf bei einer Ausschreibung der öffentlichen Hand vor dem Zuschlag der Leistungsumfang geändert werden? (07.09.2009)
Nicht nur der private "Häuslebauer", sondern auch die öffentliche Hand stellt gelegentlich nach einer Submission fest, dass die vorgesehenen Finanzmittel doch nicht ausreichen.
Während der Privatmann jederzeit vor der Vergabe den Umfang der Leistungen reduzieren kann, darf das der öffentliche Auftraggeber nicht. Grundsätzlich dürfen keine Verhandlungen mit den Bietern geführt werden, um Angebote oder Preise zu ändern.
Lediglich über technische Änderungen und den zeitlichen Ablauf dürfen Bauherr und Bieter in der Zeit zwischen Submission und Vergabe Gespräche führen. Erst wenn der Gewinner
des Wettbewerbs feststeht, darf mit diesem über den Leistungsumfang verhandelt werden. Darauf hat der VÜA Hessen in seinem Beschluss vom 22.10.1998 – VÜA 10/97 hingewiesen.
Übrigens: auch wenn ein Privatmann Ihr Angebot abändert, sind Sie nicht mehr an dieses gebunden. Erst wenn Sie eindeutig erklären, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind, ist das Angebot wieder gültig.
Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) (21.02.2009)
Bedeutung des Wegfalls der Privilegierung der VOB/B gegenüber
Verbrauchern
Während vor der Entscheidung des BGH vom 24.07.2008 – VII ZR 55/07 -, BauR
2008, 1603, die VOB/B für Verbraucherverträge „privilegiert“ war, was bedeutete,
dass trotz der rechtlichen Einordnung der VOB/B als eine Allgemeinen
Geschäftsbedingung eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stattfand, hat
der BGH diese Privilegierung mit der genannten Entscheidung aufgehoben und der
Gesetzgeber hat das Richterrecht im Interesse der Verbraucher in § 310 Abs. 1
Satz 3 BGB verankert.
Infolge dessen findet bei Abschluss von VOB/B-Verträgen zwischen Verbrauchern
und Werkunternehmern nunmehr eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle sämtlicher
Regelungen der VOB/B statt. Die VOB/B ist damit gegenüber Verbrauchern
„entprivilegiert“ und genießt keinen Sonderstatus mehr. Das kann für den
Verbraucher nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile haben, nämlich dann, wenn
dieser als Auftraggeber vorformulierte Verträge mit einzelnen Werkunternehmern
oder einen Vertrag mit einem Generalunternehmer unter Einbeziehung der von ihm
gestellten VOB/B abschließt. Die uneingeschränkte Inhaltskontrolle führt nämlich
dazu, dass eine Vielzahl durchaus auftraggeber-/verbraucherfreundlicher VOB/B
Regelungen unwirksam ist, zumindest als problematisch angesehen werden muss.
Hierzu gehören unter anderem folgende Vorschriften:
- § 1 Nr. 3 VOB/B: Änderungsrecht des Auftraggebers;
- § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B: Ankündigungspflicht des Auftragnehmers vor
Ausführung einer im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung;
- § 2 Nr. 10 VOB/B: Danach werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie
als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Nach OLG
Schleswig (IBR 2005, 414) ist diese Regelung unwirksam;
- § 8 Nr. 2 VOB/B: Ob das insolvenzbedingte Sonderkündigungsrecht des
Auftraggebers in allen seinen Alternativen wirksam ist, ist sehr fraglich (vgl.
OLG Karlsruhe, IBR 2006, 398);
- § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, sogenannte Quasi-Unterbrechung: Diese ist
nach LG Halle (IBR 2006, 1512) unwirksam;
- § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, zweimonatige Fälligkeitsfrist der Schlusszahlung:
Nach OLG München (IBR 1995, 8) ist diese Frist zu lang und unwirksam;
- § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B: Der Verlust nicht vorbehaltener
Schlusszahlungsansprüche ist unwirksam (BGH IBR 1998, 235).
Jedenfalls eine Unsicherheit für den Verbraucher besteht auch dann, wenn im
Rahmen von Verbraucherverträgen die VOB/B vom Auftragnehmer (Werkunternehmer
oder Generalunternehmer) gestellt worden ist. Zwar kann sich der Auftragnehmer
in diesem Fall nicht auf den Schutz des AGB-Rechts berufen, soweit
auftraggeberfreundliche, bei isolierter Inhaltskontrolle aber unwirksame
Klauseln betroffen sind. Die Unsicherheit für den Verbraucher im Hinblick
darauf, welche auftragnehmerfreundlichen Klauseln wirksam vereinbart worden und
welche einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, verbleibt indes auch in diesem
Fall. Die Rechtsprechung ist insoweit „im Fluss“ und ein Streit der
Baubeteiligten ist vorprogrammiert.
Quelle: AIA, Düsseldorf 2009
Wie genau muss bei einer Dachbegrünung die Vorleistung des Dachdeckers kontrolliert werden? (07.01.2009)
Hohe Anforderungen an die Kontrollpflicht von
Vorunternehmerleistungen bei Dachbegrünungen haben die Richter des
Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 29.08.2002 (Az.: VII ZR 308/01)
gestellt. Wenn eine Dichtigkeitsprüfung gemacht wurde und
anschließend andere Handwerker auf dem Dach arbeiten, muss der
Landschaftsgärtner nicht nur Bedenken anmelden, sondern auch eine
exakte Sichtkontrolle der Abdeckung und der darunterliegenden Schichten
durchführen. Begutachtet er nur die Abdeckung und treten dann
später Wasserschäden auf, muss er für diese aufkommen.
Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die
"Flachdachrichtlinien", die bei "Problemfällen" eine
sorgfältige Prüfung der Vorunternehmerleistung vorschreibt.
Nur die aufliegende Schutzschicht zu begutachten, genügt nicht
Ein Dachbegrüner sollte dafür sorgen, dass er unmittelbar an
eine Dichtigkeitsprüfung seine Leistung durchführen kann,
ohne dass andere Handwerker vorher noch darauf arbeiten. Ist dies
trotzdem der Fall, sollte der Landschaftsgärtner vertraglich
festlegen, dass die dann notwendigen Kontrollmaßnahmen vom
Bauherrn bezahlt werden müssen.
Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag für eine Ausführungsfirma? (09.11.2008)
Wenn
eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr
unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird -
als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent - muss der Bauherr auf diese
Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
Der Bauherr hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Versäumt
die ausführende Firma diesen Hinweis, kann das für sie
unangenehme Folgen haben. Der Bauherr kann dann Schadensersatz
verlangen, wenn er beweisen kann, dass er die Leistung in einer weniger
aufwändigen Art fertig stellen oder die Arbeiten gänzlich
hätte einstellen lassen, wenn er von der Kostensteigerung
rechtzeitig erfahren hätte.
Sinnvoll
ist es, den Hinweis auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um
bei späteren Streitigkeiten einen Beleg dafür vorlegen zu
können.
(OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az.: 23 U 78/99, OLGR 2000, 305)
Wie weit geht die Haftung eines Landschaftsgärtners, wenn er neben der
Ausführung auch Planungsaufgaben übernimmt? (06.09.2008)
Übernimmt eine Ausführungsfirma auch Planungsleistungen wie es gerade im
Hausgartenbereich häufig vorkommt, gilt für diese Planungsleistungen nicht die
Gewährleistungsfrist nach VOB, sondern nach BGB von 5 Jahren. Die „planende“
Firma muß auch die Planungsrisiken mit übernehmen und genaue Untersuchungen über
den Baugrund, die Boden- und Grundwasserverhältnisse machen sowie alle
technischen Vorschriften und Richtlinien bei ihrer Planung berücksichtigen.
Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 11. Juli 1996 - Az.: 5 U
18/96, IBR 97, 61 - in einem Fall, bei dem eine Firma die Neugestaltung einer
Terrassen geplant und dann ausgeführt hatte. Sie mußte für Schäden haften, die
nach über 3 Jahren aufgetreten waren, weil die Firma die vorhandene Betonplatte
nur optisch und mit einfachen Hilfsmitteln begutachtet hatte wie dies im Rahmen
der VOB erforderlich und ausreichend ist. Im Rahmen ihrer Planungsaufgabe gehen
die Untersuchungsaufgaben viel weiter: die Firma hätte auch noch die
Zugfestigkeit und Belastbarkeit der vorhandenen Betonplatte kontrollieren
müssen, auch wenn dies nicht unbedingt zum eigentlichen Gewerk gehört.
Vorsicht bei Spekulationspreisen in Angeboten der öffentlichen Hand! Angebote
mit Ein-Euro-Positionen können ausgeschlossen werden. (06.02.2008)
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass
Angebote, in denen einzelne Positionen zu einem Spekulationspreis von einem Euro
angeboten werden, bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen
werden müssen.
Dies gilt auch dann, wenn der Bieter dies damit begründet,
dass er die tatsächlichen Kosten - zum Beispiel der Baustelleneinrichtung - in
anderen Positionen berücksichtigt hat.
Nach Ansicht der Richter liegt
allerdings dann kein Spekulationspreis vor, wenn der Bieter den Preis von einem
Euro damit begründen kann, dass er zum Beispiel einen Aushub auf einer anderen
Baustelle verwenden oder er einen Restposten verwerten kann, der auf anderen
Baustellen übrig geblieben ist.
Quelle: Landschaft Bauen & Gestalten
4/2004
Wann ist ein Terrassenbelag mangelhaft? (22.12.2007)
Höhenunterschied
Algenbewuchs
Farbunterschiede
Ein Terrassenbelag
ist unter anderem dann mangelhaft, wenn er nicht die nach ATV DIN 18
318 erforderliche Ebenflächigkeit aufweist und der
Höhenunterschied zwischen benachbarten Steinen mehr als zwei
Millimetern (bei Platten oder Steinen mit ebener Oberfläche) oder
mehr als fünf Millimetern (bei Steinen oder Platten mit bruchrauer
Oberfläche) beträgt. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr
die Terrasse zwar schon benutzt hat, sie aber noch nicht abgenommen
war. Die Benutzung der Terrasse durch Tische und Bänke stellt
keine so ungewöhnliche Belastung dar, dass dadurch
größere Abweichungen bei der Ebenheit gerechtfertigt sind.
Treten dennoch solche auf, ist der Belag nicht ordnungsgemäß
verlegt worden.
Auch Algenwuchs
auf einer Terrasse kann ein Mangel sein. Dies gilt auch dann, wenn der
Bauherr einen bestimmten Sandstein als Belag aussucht und der
Ausführungsbetrieb nicht darauf hinweist, dass durch die
großen Poren Feuchtigkeit aufgenommen wird und dadurch ein
Bewuchs begünstigt wird. Auch wenn der Bauherr einen Architekten
eingeschaltet hat, muss die ausführende Firma auf die
mögliche Gefahr des Algenbewuchses hinweisen (OLG Koblenz, Urteil
vom 14.02.2002, Az.: 5 U 1640/99).
Können "vergessene" Arbeiten auch nach der Stellung einer Schlussrechnung
abgerechnet werden? (15.10.2007)
Es kommt doch immer wieder vor, dass im Bauvertrag vereinbarte und auch
durchgeführte Leistungen bei der Schlussrechnung vergessen werden. Es stellt
sich die Frage, ob diese Leistungen Wochen oder Monate später noch in Rechnung
gestellt werden können.
Dabei muss unterschieden werden zwischen einem
Vertrag auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und einem auf der
Basis der Vertrags- und Vergabeverordnung (VOB/B).
Das pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass bei
einem BGB-Vertrag in der Regel vergessene Leistungen auch nach der Stellung
einer Schlussrechnung abgerechnet werden können. Eine Ausnahme von dieser
Regelung liegt nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn der Bauherr darauf
vertrauen konnte, dass nach dem Einreichen der Schlussrechnung keine weiteren
Forderungen mehr gestellt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mit
der Schlussrechnung etwa mitgeteilt wird, dass nun keine weiteren Forderungen
mehr gestellt werden. (Urteil vom 06.02.2002, Az.: 4 U 71/02, Baurechts-Report
9/2003).
Ansonsten können Nachforderungen innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist gestellt werden.
Anders kann es bei einem VOB-Vertrag sein: Vergessene Leistungen können nach
einer Frist von 48 Werktagen nicht mehr abgerechnet werden, wenn der Bauherr -
was nach § 16 Nr. 3 VOB/B möglich ist - schriftlich mitteilt, dass die Zahlung
eine Schlusszahlung darstellt und Nachforderungen nur innerhalb von 24 Werktagen
gestellt und während weiterer 24 Werktagen auch begründet werden können.
Voraussetzung für diese Regelung der VOB ist neben dem Schreiben des
Bauherrn und dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Frist natürlich auch, dass die
VOB als Ganzes vereinbart worden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2002 -
Az.: 4 U 103/02, BauR 2003, 1404).
Welche Folgen hat es, wenn Bauherr oder Architekt nicht zum gemeinsamen Aufmaß erscheinen? (08.02.2007) |